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EU-Parlamentsbeschluss
EuGH - RSB
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai
2000
über Insolvenzverfahren Amtsblatt Nr. L 160 vom
30/06/2000 S. 0001 - 0018 (Quelle: Eur-Lex)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel
67 Absatz 1,
auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Finnland,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat sich die Schaffung
eines Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel
gesetzt.
(2) Für ein reibungsloses Funktionieren des
Binnenmarktes sind effiziente
und wirksame grenzüberschreitende Insolvenzverfahren
erforderlich; die
Annahme dieser Verordnung ist zur Verwirklichung
dieses Ziels
erforderlich, das in den Bereich der justitiellen
Zusammenarbeit in
Zivilsachen im Sinne des Artikels 65 des Vertrags
fällt.
(3) Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen greift
mehr und mehr über die
einzelstaatlichen Grenzen hinaus und unterliegt
damit in zunehmendem Maß
den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Da die
Insolvenz solcher
Unternehmen auch nachteilige Auswirkungen auf das
ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarktes hat, bedarf es eines
gemeinschaftlichen
Rechtsakts, der eine Koordinierung der Maßnahmen in
bezug auf das
Vermögen eines zahlungsunfähigen Schuldners
vorschreibt.
(4) Im Interesse eines ordnungsgemäßen
Funktionierens des Binnenmarktes
muss verhindert werden, dass es für die Parteien
vorteilhafter ist,
Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von
einem Mitgliedstaat in
einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine
verbesserte
Rechtsstellung anzustreben (sog. "forum shopping".
(5) Diese Ziele können auf einzelstaatlicher Ebene
nicht in
hinreichendem Maß verwirklicht werden, so dass eine
Maßnahme auf
Gemeinschaftsebene gerechtfertigt ist.
(6) Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sollte
sich diese
Verordnung auf Vorschriften beschränken, die die
Zuständigkeit für die
Eröffnung von Insolvenzverfahren und für
Entscheidungen regeln, die
unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen
und in engem
Zusammenhang damit stehen.
Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften
hinsichtlich der
Anerkennung solcher Entscheidungen und hinsichtlich
des anwendbaren
Rechts, die ebenfalls diesem Grundsatz genügen,
enthalten.
(7) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sind
vom
Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens von
1968 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) in der
durch die
Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen(4)
geänderten Fassung
ausgenommen.
(8) Zur Verwirklichung des Ziels einer Verbesserung
der Effizienz und
Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit
grenzüberschreitender Wirkung ist
es notwendig und angemessen, die Bestimmungen über
den Gerichtsstand,
die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem
Bereich in einem
gemeinschaftlichen Rechtsakt zu bündeln, der in den
Mitgliedstaaten
verbindlich ist und unmittelbar gilt.
(9) Diese Verordnung sollte für alle
Insolvenzverfahren gelten,
unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine
natürliche oder
juristische Person, einen Kaufmann oder eine
Privatperson handelt. Die
Insolvenzverfahren, auf die diese Verordnung
Anwendung findet, sind in
den Anhängen aufgeführt. Insolvenzverfahren über das
Vermögen von
Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen, die
Gelder oder Wertpapiere Dritter halten, sowie von
Organismen für
gemeinsame Anlagen sollten vom Geltungsbereich
dieser Verordnung
ausgenommen sein. Diese Unternehmen sollten von
dieser Verordnung nicht
erfasst werden, da für sie besondere Vorschriften
gelten und die nationalen
Aufsichtsbehörden teilweise sehr weitgehende
Eingriffsbefugnisse haben.
(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem
Eingreifen eines
Gerichts verbunden. Der Ausdruck "Gericht" in dieser
Verordnung sollte
daher weit ausgelegt werden und jede Person oder
Stelle bezeichnen, die
nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein
Insolvenzverfahren zu
eröffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet,
muss es sich aber um
ein Verfahren (mit den entsprechenden
Rechtshandlungen und Formalitäten)
handeln, das nicht nur im Einklang mit dieser
Verordnung steht, sondern
auch in dem Mitgliedstaat der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens offiziell
anerkannt und rechtsgültig ist, wobei es sich ferner
um ein
Gesamtverfahren handeln muss, das den vollständigen
oder teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines
Verwalters zur Folge hat.
(11) Diese Verordnung geht von der Tatsache aus,
dass aufgrund der
großen Unterschiede im materiellen Recht ein
einziges Insolvenzverfahren
mit universaler Geltung für die gesamte Gemeinschaft
nicht realisierbar ist.
Die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates
der Verfahrens-
eröffnung würde vor diesem Hintergrund häufig zu
Schwierigkeiten führen.
Dies gilt etwa für die in der Gemeinschaft sehr
unterschiedlich ausgeprägten
Sicherungsrechte. Aber auch die Vorrechte einzelner
Gläubiger im
Insolvenzverfahren sind teilweise völlig verschieden
ausgestaltet. Diese
Verordnung sollte dem auf zweierlei Weise Rechnung
tragen: Zum einen
sollten Sonderanknüpfungen für besonders bedeutsame
Rechte und
Rechtsverhältnisse vorgesehen werden (z. B.
dingliche Rechte und
Arbeitsverträge). Zum anderen sollten neben einem
Hauptinsolvenz-
verfahren mit universaler Geltung auch
innerstaatliche Verfahren zugelassen
werden, die lediglich das im Eröffnungsstaat
belegene Vermögen erfassen.
(12) Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des
Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in
dem der Schuldner den
Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Dieses Verfahren hat
universale Geltung mit dem Ziel, das gesamte
Vermögen des Schuldners zu
erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen
Interessen gestattet diese
Verordnung die Eröffnung von
Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum
Hauptinsolvenzverfahren. Ein
Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem
Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner
eine Niederlassung
hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem
betreffenden Mitgliedstaat
belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.
Zwingende Vorschriften für
die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren
tragen dem Gebot der
Einheitlichkeit des Verfahrens in der Gemeinschaft
Rechnung.
(13) Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
sollte der Ort
gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der
Verwaltung seiner Interessen
nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist.
(14) Diese Verordnung gilt nur für Verfahren, bei
denen der Mittelpunkt
der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in der
Gemeinschaft liegt.
(15) Die Zuständigkeitsvorschriften dieser
Verordnung legen nur die
internationale Zuständigkeit fest, das heißt, sie
geben den Mitgliedstaat
an, dessen Gerichte Insolvenzverfahren eröffnen
dürfen. Die
innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden
Mitgliedstaats muss nach dem
Recht des betreffenden Staates bestimmt werden.
(16) Das für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständige
Gericht sollte zur Anordnung einstweiliger
Sicherungsmaßnahmen ab dem
Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung befugt
sein.
Sicherungsmaßnahmen sowohl vor als auch nach Beginn
des
Insolvenzverfahrens sind zur Gewährleistung der
Wirksamkeit des
Insolvenzverfahrens von großer Bedeutung. Diese
Verordnung sollte hierfür
verschiedene Möglichkeiten vorsehen. Zum einen
sollte das für das
Hauptinsolvenzverfahren zuständige Gericht
vorläufige Sicherungs-
maßnahmen auch über Vermögensgegenstände anordnen
können, die im
Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten belegen sind.
Zum anderen sollte ein
vor Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
bestellter vorläufiger
Insolvenzverwalter in den Mitgliedstaaten, in denen
sich eine Niederlassung
des Schuldners befindet, die nach dem Recht dieser
Mitgliedstaaten
möglichen Sicherungsmaßnahmen beantragen können.
(17) Das Recht, vor der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem
Mitgliedstaat, in dem der
Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen,
sollte nur einheimischen
Gläubigern oder Gläubigern der einheimischen
Niederlassung zustehen
beziehungsweise auf Fälle beschränkt sein, in denen
das Recht des
Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt
seiner
hauptsächlichen Interessen hat, die Eröffnung eines
Hauptinsolvenz-
verfahrens nicht zulässt. Der Grund für diese
Beschränkung
ist, dass die Fälle, in denen die Eröffnung eines
Partikularverfahrens vor
dem Hauptinsolvenzverfahren beantragt wird, auf das
unumgängliche Maß
beschränkt werden sollen. Nach der Eröffnung des
Hauptinsolvenz-
verfahrens wird das Partikularverfahren zum
Sekundärverfahren.
(18) Das Recht, nach der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in dem
Mitgliedstaat, in dem der
Schuldner eine Niederlassung hat, zu beantragen,
wird durch diese
Verordnung nicht beschränkt. Der Verwalter des
Hauptverfahrens oder jede
andere, nach dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats dazu befugte Person
sollte die Eröffnung eines Sekundärverfahrens
beantragen können.
(19) Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann neben dem
Schutz der
inländischen Interessen auch anderen Zwecken dienen.
Dies kann der Fall
sein, wenn das Vermögen des Schuldners zu
verschachtelt ist, um als ganzes
verwaltet zu werden, oder weil die Unterschiede in
den betroffenen
Rechtssystemen so groß sind, dass sich
Schwierigkeiten ergeben können,
wenn das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
seine Wirkung in den
anderen Staaten, in denen Vermögensgegenstände
belegen sind, entfaltet.
Aus diesem Grund kann der Verwalter des
Hauptverfahrens die Eröffnung
eines Sekundärverfahrens beantragen, wenn dies für
die effiziente
Verwaltung der Masse erforderlich ist.
(20) Hauptinsolvenzverfahren und
Sekundärinsolvenzverfahren können
jedoch nur dann zu einer effizienten Verwertung der
Insolvenzmasse
beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren
koordiniert werden.
Wesentliche Voraussetzung ist hierzu eine enge
Zusammenarbeit der
verschiedenen Verwalter, die insbesondere einen
hinreichenden
Informationsaustausch beinhalten muss. Um die
dominierende Rolle des
Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten
dem Verwalter dieses
Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf
gleichzeitig anhängige
Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte
etwa einen
Sanierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die
Aussetzung der
Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren
beantragen können.
(21) Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz,
gewöhnlichen Aufenthalt
oder Sitz in der Gemeinschaft hat, sollte das Recht
haben, seine
Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen
Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Dies
sollte auch für
Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger gelten.
Im Interesse der
Gläubigergleichbehandlung muss jedoch die Verteilung
des Erlöses
koordiniert werden. Jeder Gläubiger sollte zwar
behalten dürfen, was er im
Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhalten hat,
sollte aber an der
Verteilung der Masse in einem anderen Verfahren erst
dann teilnehmen
können, wenn die Gläubiger gleichen Rangs die
gleiche Quote auf ihre
Forderung erlangt haben.
(22) In dieser Verordnung sollte die unmittelbare
Anerkennung von
Entscheidungen über die Eröffnung, die Abwicklung
und die Beendigung
der in ihren Geltungsbereich fallenden
Insolvenzverfahren sowie von
Entscheidungen, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit diesen
Insolvenzverfahren ergehen, vorgesehen werden. Die
automatische
Anerkennung sollte somit zur Folge haben, dass die
Wirkungen, die das
Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem
Verfahren beilegt, auf alle
übrigen Mitgliedstaaten ausgedehnt werden. Die
Anerkennung der
Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten
sollte sich auf den
Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützen. Die
zulässigen Gründe für
eine Nichtanerkennung sollten daher auf das
unbedingt notwendige Maß
beschränkt sein. Nach diesem Grundsatz sollte auch
der Konflikt gelöst
werden, wenn sich die Gerichte zweier
Mitgliedstaaten für zuständig
halten, ein Hauptinsolvenzverfahren zu eröffnen. Die
Entscheidung des
zuerst eröffnenden Gerichts sollte in den anderen
Mitgliedstaaten
anerkannt werden; diese sollten die Entscheidung
dieses Gerichts keiner
Überprüfung unterziehen dürfen.
(23) Diese Verordnung sollte für den
Insolvenzbereich einheitliche
Kollisionsnormen formulieren, die die Vorschriften
des internationalen
Privatrechts der einzelnen Staaten ersetzen. Soweit
nichts anderes
bestimmt ist, sollte das Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung (lex
concursus) Anwendung finden. Diese Kollisionsnorm
sollte für
Hauptinsolvenzverfahren und Partikularverfahren
gleichermaßen gelten. Die
lex concursus regelt alle verfahrensrechtlichen wie
materiellen Wirkungen
des Insolvenzverfahrens auf die davon betroffenen
Personen und
Rechtsverhältnisse; nach ihr bestimmen sich alle
Voraussetzungen für die
Eröffnung, Abwicklung und Beendigung des
Insolvenzverfahrens.
(24) Die automatische Anerkennung eines Insolvenzverfahrens, auf das
regelmäßig das Recht des Eröffnungsstaats Anwendung
findet, kann mit den
Vorschriften anderer Mitgliedstaaten für die
Vornahme von
Rechtshandlungen kollidieren. Um in den anderen
Mitgliedstaaten als dem
Staat der Verfahrenseröffnung Vertrauensschutz und
Rechtssicherheit zu
gewährleisten, sollten eine Reihe von Ausnahmen von
der allgemeinen
Vorschrift vorgesehen werden.
(25) Ein besonderes Bedürfnis für eine vom Recht des
Eröffnungsstaats
abweichende Sonderanknüpfung besteht bei dinglichen
Rechten, da diese für
die Gewährung von Krediten von erheblicher Bedeutung
sind. Die
Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen
dinglichen Rechts
sollten sich deshalb regelmäßig nach dem Recht des
Belegenheitsortes
bestimmen und von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht berührt
werden. Der Inhaber des dinglichen Rechts sollte
somit sein Recht zur Aus-
bzw. Absonderung an dem Sicherungsgegenstand weiter
geltend machen
können. Falls an Vermögensgegenständen in einem
Mitgliedstaat dingliche
Rechte nach dem Recht des Belegenheitsstaats
bestehen, das Hauptinsolvenzverfahren aber in einem anderen Mitgliedstaat
stattfindet, sollte der Verwalter
des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines
Sekundärinsolvenz-
verfahrens in dem Zuständigkeitsgebiet, in dem die
dinglichen Rechte
bestehen, beantragen können, sofern der Schuldner
dort eine Niederlassung
hat. Wird kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet,
so ist überschießender
Erlös aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände,
an denen dingliche
Rechte bestanden, an den Verwalter des
Hauptverfahrens abzuführen.
(26) Ist nach dem Recht des Eröffnungsstaats eine
Aufrechnung nicht
zulässig, so sollte ein Gläubiger gleichwohl zur
Aufrechnung berechtigt
sein, wenn diese nach dem für die Forderung des
insolventen Schuldners
maßgeblichen Recht möglich ist. Auf diese Weise
würde die Aufrechnung
eine Art Garantiefunktion aufgrund von
Rechtsvorschriften erhalten, auf die
sich der betreffende Gläubiger zum Zeitpunkt der
Entstehung der Forderung
verlassen kann.
(27) Ein besonderes Schutzbedürfnis besteht auch bei
Zahlungssystemen
und Finanzmärkten. Dies gilt etwa für die in diesen
System anzutreffenden
Glattstellungsverträge und Nettingvereinbarungen
sowie für die Veräußerung
von Wertpapieren und die zur Absicherung dieser
Transaktionen gestellten
Sicherheiten, wie dies insbesondere in der
Richtlinie 98/26/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und
-abrechnungssystemen(5) geregelt ist. Für diese
Transaktionen soll deshalb
allein das Recht maßgebend sein, das auf das
betreffende System bzw. den
betreffenden Markt anwendbar ist. Mit dieser
Vorschrift soll verhindert
werden, dass im Fall der Insolvenz eines
Geschäftspartners die in Zahlungs-
oder Aufrechnungssystemen oder auf den geregelten
Finanzmärkten der
Mitgliedstaaten vorgesehenen Mechanismen zur Zahlung
und Abwicklung
von Transaktionen geändert werden können. Die
Richtlinie 98/26/EG enthält
Sondervorschriften, die den allgemeinen Regelungen
dieser Verordnung
vorgehen sollten.
(28) Zum Schutz der Arbeitnehmer und der
Arbeitsverhältnisse müssen die
Wirkungen der Insolvenzverfahren auf die Fortsetzung
oder Beendigung von
Arbeitsverhältnissen sowie auf die Rechte und
Pflichten aller an einem
solchen Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien durch
das gemäß den
allgemeinen Kollisionsnormen für den Vertrag
maßgebliche Recht bestimmt
werden. Sonstige insolvenzrechtliche Fragen, wie
etwa, ob die Forderungen
der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht geschützt sind
und welchen Rang
dieses Vorrecht gegebenenfalls erhalten soll,
sollten sich nach dem Recht
des Eröffnungsstaats bestimmen.
(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte auf
Antrag des Verwalters
der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung in
den anderen Mitgliedstaaten bekannt gemacht werden.
Befindet sich in dem
betreffenden Mitgliedstaat eine Niederlassung, so
kann eine obligatorische
Bekanntmachung vorgeschrieben werden. In beiden
Fällen sollte die
Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für die
Anerkennung des
ausländischen Verfahrens sein.
(30) Es kann der Fall eintreten, dass einige der
betroffenen Personen
tatsächlich keine Kenntnis von der
Verfahrenseröffnung haben und
gutgläubig im Widerspruch zu der neuen Sachlage
handeln. Zum Schutz
solcher Personen, die in Unkenntnis der
ausländischen Verfahrenseröffnung
eine Zahlung an den Schuldner leisten, obwohl diese
an sich an den
ausländischen Verwalter hätte geleistet werden
müssen, sollte eine
schuldbefreiende Wirkung der Leistung bzw. Zahlung
vorgesehen werden.
(31) Diese Verordnung sollte Anhänge enthalten, die
sich auf die
Organisation der Insolvenzverfahren beziehen. Da
diese Anhänge sich
ausschließlich auf das Recht der Mitgliedstaaten
beziehen, sprechen
spezifische und begründete Umstände dafür, dass der
Rat sich das Recht
vorbehält, diese Anhänge zu ändern, um etwaigen
Änderungen des
innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten Rechnung
tragen zu können.
(32) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die
Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag
über die Europäische
Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
beigefügt ist, haben das Vereinigte Königreich und
Irland mitgeteilt, dass sie
sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung
beteiligen
möchten.
(33) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über
die Position
Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische
Union und dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt
ist, beteiligt sich
Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die
diesen
Mitgliedstaat somit nicht bindet und auf ihn keine
Anwendung findet -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren,
welche die Insolvenz des
Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder
teilweisen
Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die
Bestellung eines
Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Insolvenzverfahren über das Vermögen
von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten,
von
Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen,
welche die Haltung von
Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie
von Organismen für
gemeinsame Anlagen.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
a) "Insolvenzverfahren" die in Artikel 1 Absatz 1
genannten
Gesamtverfahren. Diese Verfahren sind in Anhang A
aufgeführt;
b) "Verwalter" jede Person oder Stelle, deren
Aufgabe es ist, die Masse zu
verwalten oder zu verwerten oder die
Geschäftstätigkeit des Schuldners zu
überwachen. Diese Personen oder Stellen sind in
Anhang C aufgeführt;
c) "Liquidationsverfahren" ein Insolvenzverfahren im
Sinne von Buchstabe
a, das zur Liquidation des Schuldnervermögens führt,
und zwar auch dann,
wenn dieses Verfahren durch einen Vergleich oder
eine andere die Insolvenz
des Schuldners beendende Maßnahme oder wegen
unzureichender Masse
beendet wird. Diese Verfahren sind in Anhang B
aufgeführt;
d) "Gericht" das Justizorgan oder jede sonstige
zuständige Stelle eines
Mitgliedstaats, die befugt ist, ein
Insolvenzverfahren zu eröffnen oder im
Laufe des Verfahrens Entscheidungen zu treffen;
e) "Entscheidung", falls es sich um die Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens oder die Bestellung eines
Verwalters handelt, die
Entscheidung jedes Gerichts, das zur Eröffnung eines
derartigen Verfahrens
oder zur Bestellung eines Verwalters befugt ist;
f) "Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung" den
Zeitpunkt, in dem die
Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig
davon, ob die
Entscheidung endgültig ist;
g) "Mitgliedstat, in dem sich ein
Vermögensgegenstand befindet", im Fall
von
- körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in
dessen Gebiet der
Gegenstand belegen ist,
- Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum
oder die
Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register
einzutragen ist, den
Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register
geführt wird,
- Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet
der zur Leistung
verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen im
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;
h) "Niederlassung" jeden Tätigkeitsort, an dem der
Schuldner einer
wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender
Art nachgeht, die den
Einsatz von Personal und Vermögenswerten
voraussetzt.
Artikel 3
Internationale Zuständigkeit
(1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind
die Gerichte des
Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der
Schuldner den Mittelpunkt
seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei
Gesellschaften und juristischen
Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, dass der Mittelpunkt
ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des
satzungsmäßigen Sitzes ist.
(2) Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen im
Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte
eines anderen
Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens befugt,
wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet
dieses anderen
Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens
sind auf das im Gebiet
dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen
des Schuldners
beschränkt.
(3) Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1
eröffnet, so ist jedes zu
einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete
Insolvenzverfahren ein
Sekundärinsolvenzverfahren. Bei diesem Verfahren
muss es sich um ein
Liquidationsverfahren handeln.
(4) Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach
Absatz 1 kann ein
Partikularverfahren nach Absatz 2 nur in den
nachstehenden Fällen eröffnet
werden:
a) falls die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
nach Absatz 1 angesichts
der Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats
vorgesehen sind, in dem der Schuldner den
Mittelpunkt seiner
hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist;
b) falls die Eröffnung des Partikularverfahrens von
einem Gläubiger
beantragt wird, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz in
dem Mitgliedstaat hat, in dem sich die betreffende
Niederlassung befindet,
oder dessen Forderung auf einer sich aus dem Betrieb
dieser Niederlassung
ergebenden Verbindlichkeit beruht.
Artikel 4
Anwendbares Recht
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt,
gilt für das
Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das
Insolvenzrecht des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird,
nachstehend "Staat der
Verfahrenseröffnung" genannt.
(2) Das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung
regelt, unter welchen
Voraussetzungen das Insolvenzverfahren eröffnet wird
und wie es
durchzuführen und zu beenden ist. Es regelt
insbesondere:
a) bei welcher Art von Schuldnern ein
Insolvenzverfahren zulässig ist;
b) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie
die nach der
Verfahrenseröffnung vom Schuldner erworbenen
Vermögenswerte zu
behandeln sind;
c) die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des
Verwalters;
d) die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer
Aufrechnung;
e) wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende
Verträge des Schuldners
auswirkt;
f) wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
auf
Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger
auswirkt; ausgenommen
sind die Wirkungen auf anhängige
Rechtsstreitigkeiten;
g) welche Forderungen als Insolvenzforderungen
anzumelden sind und wie
Forderungen zu behandeln sind, die nach der
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstehen;
h) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung
der Forderungen;
i) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des
Vermögens, den Rang
der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die
nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts
oder infolge einer
Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
j) die Voraussetzungen und die Wirkungen der
Beendigung des
Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Vergleich;
k) die Rechte der Gläubiger nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens;
l) wer die Kosten des Insolvenzverfahrens
einschließlich der Auslagen zu
tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder
relativ unwirksam
sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger
benachteiligen.
Artikel 5
Dingliche Rechte Dritte
(1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines
Dritten an
körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder
unbeweglichen
Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten
Gegenständen als
auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten
Gegenständen mit
wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum
Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats befinden, wird
von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
(2) Rechte im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
a) das Recht, den Gegenstand zu verwerten oder
verwerten zu lassen und aus
dem Erlös oder den Nutzungen dieses Gegenstands
befriedigt zu werden,
insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer
Hypothek;
b) das ausschließliche Recht, eine Forderung
einzuziehen, insbesondere
aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder
aufgrund einer
Sicherheitsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe des Gegenstands von
jedermann zu verlangen,
der diesen gegen den Willen des Berechtigten besitzt
oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte eines
Gegenstands zu ziehen.
(3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene
und gegen jedermann
wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne von
Absatz 1 zu erlangen,
wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
(4) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe m)
nicht entgegen.
Artikel 6
Aufrechnung
(1) Die Befugnis eines Gläubigers, mit seiner
Forderung gegen eine
Forderung des Schuldners aufzurechnen, wird von der
Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn diese
Aufrechnung nach dem für
die Forderung des insolventen Schuldners
maßgeblichen Recht zulässig ist.
(2) Absatz 1 steht der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
oder relativen
Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Artikel 4
Absatz 2 Buchstabe
m) nicht entgegen.
Artikel 7
Eigentumsvorbehalt
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen
den Käufer einer Sache
lässt die Rechte des Verkäufers aus einem
Eigentumsvorbehalt unberührt,
wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung
des Verfahrens im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem der
Verfahrenseröffnung
befindet.
(2) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen
den Verkäufer einer
Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die
Auflösung oder
Beendigung des Kaufvertrags und steht dem
Eigentumserwerb des Käufers
nicht entgegen, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt
der
Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats als dem der
Verfahrenseröffnung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Nichtigkeit,
Anfechtbarkeit oder
relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach
Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe m) nicht entgegen.
Artikel 8
Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen
Vertrag, der zum
Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen
Gegenstands berechtigt, ist
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats
maßgebend, in dessen Gebiet
dieser Gegenstand belegen ist.
Artikel 9
Zahlungssysteme und Finanzmärkte
(1) Unbeschadet des Artikels 5 ist für die Wirkungen
des
Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der
Mitglieder eines
Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines
Finanzmarktes
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats
maßgebend, das für das
betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.
(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit
oder relativen
Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß
den für das
betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden
Finanzmarkt geltenden
Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Artikel 10
Arbeitsvertrag
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen
Arbeitsvertrag und auf
das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht
des Mitgliedstaats,
das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist.
Artikel 11
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte
des Schuldners an
einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder
einem Luftfahrzeug,
die der Eintragung in ein öffentliches Register
unterliegen, ist das Recht des
Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das
Register geführt wird.
Artikel 12
Gemeinschaftspatente und -marken
Für die Zwecke dieser Verordnung kann ein
Gemeinschaftspatent, eine
Gemeinschaftsmarke oder jedes andere durch
Gemeinschaftsvorschriften
begründete ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach
Artikel 3 Absatz 1
miteinbezogen werden.
Artikel 13
Benachteiligende Handlungen
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine
Anwendung, wenn die Person,
die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger
benachteiligende Handlung
begünstigt wurde, nachweist,
- dass für diese Handlung das Recht eines anderen
Mitgliedstaats als des
Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
- dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise
nach diesem Recht
angreifbar ist.
Artikel 14
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- über einen unbeweglichen Gegenstand,
- über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der
Eintragung in ein
öffentliches Register unterliegt, oder
- über Wertpapiere, deren Eintragung in ein
gesetzlich vorgeschriebenes
Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,so richtet sich die Wirksamkeit
dieserRechtshandlung dem Recht des
Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche
Gegenstand belegen ist oder
unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Artikel 15
Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige
Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen
anhängigen
Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht
der Masse gilt
ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem
der Rechtsstreit
anhängig ist.
KAPITEL II
ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN
Artikel 16
Grundsatz
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch
ein nach Artikel 3
zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats wird in
allen übrigen
Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung
im Staat der
Verfahrenseröffnung wirksam ist.Dies gilt auch, wenn in den übrigen Mitgliedstaaten
über das Vermögen des
Schuldners wegen seiner Eigenschaft ein
Insolvenzverfahren nicht eröffnet
werden könnte.
(2) Die Anerkennung eines Verfahrens nach Artikel 3
Absatz 1 steht der
Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Absatz 2
durch ein Gericht eines
anderen Mitgliedstaats nicht entgegen. In diesem
Fall ist das Verfahren
nach Artikel 3 Absatz 2 ein
Sekundärinsolvenzverfahren im Sinne von
Kapitel III.
Artikel 17
Wirkungen der Anerkennung
(1) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3
Absatz 1 entfaltet in
jedem anderen Mitgliedstaat, ohne dass es hierfür
irgendwelcher
Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das
Recht des Staates der
Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern
diese Verordnung nichts
anderes bestimmt und solange in diesem anderen
Mitgliedstaat kein
Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet ist.
(2) Die Wirkungen eines Verfahrens nach Artikel 3
Absatz 2 dürfen in den
anderen Mitgliedstaten nicht in Frage gestellt
werden. Jegliche
Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere
eine Stundung oder
eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens, wirkt
hinsichtlich des im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegenen
Vermögens nur gegenüber
den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt
haben.
Artikel 18
Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3
Absatz 1 zuständiges
Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats
alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des
Staates der
Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen
Staat nicht ein
weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine
gegenteilige
Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung
eines
Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er
kann insbesondere
vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse
gehörenden Gegenstände aus
dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich
die Gegenstände
befinden.
(2) Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3
Absatz 2 zuständiges
Gericht bestellt worden ist, darf in jedem anderen
Mitgliedstaat
gerichtlich und außergerichtlich geltend machen,
dass ein beweglicher
Gegenstand nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des
Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses
anderen
Mitgliedstaats verbracht worden ist. Des weiteren
kann er eine den
Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklage
erheben.
(3) Bei der Ausübung seiner Befugnisse hat der
Verwalter das Recht des
Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln will, zu
beachten,
insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der
Verwertung eines
Gegenstands der Masse. Diese Befugnisse dürfen nicht
die Anwendung von
Zwangsmitteln oder das Recht umfassen,
Rechtsstreitigkeiten oder andere
Auseinandersetzungen zu entscheiden.
Artikel 19
Nachweis der Verwalterstellung
Die Bestellung zum Verwalter wird durch eine
beglaubigte Abschrift der
Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder
durch eine andere von
dem zuständigen Gericht ausgestellte Bescheinigung
nachgewiesen.Es kann eine Übersetzung in die Amtssprache oder
eine der Amtssprachen
des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er handeln
will, verlangt werden. Eine
Legalisation oder eine entsprechende andere
Förmlichkeit wird nicht verlangt.
Artikel 20
Herausgabepflicht und Anrechnung
(1) Ein Gläubiger, der nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach
Artikel 3 Absatz 1 auf irgendeine Weise,
insbesondere durch
Zwangsvollstreckung, vollständig oder teilweise aus
einem Gegenstand der
Masse befriedigt wird, der in einem anderen
Mitgliedstaat belegen ist, hat
vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 das Erlangte an
den Verwalter
herauszugeben.
(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Gläubiger
nimmt ein Gläubiger,
der in einem Insolvenzverfahren eine Quote auf seine
Forderung erlangt
hat, an der Verteilung im Rahmen eines anderen
Verfahrens erst dann teil,
wenn die Gläubiger gleichen Ranges oder gleicher
Gruppenzugehörigkeit in
diesem anderen Verfahren die gleiche Quote erlangt
haben.
Artikel 21
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Auf Antrag des Verwalters ist in jedem anderen
Mitgliedstaat der
wesentliche Inhalt der Entscheidung über die
Verfahrenseröffnung und
gegebenenfalls der Entscheidung über eine Bestellung
entsprechend den
Bestimmungen des jeweiligen Staates für öffentliche
Bekanntmachungen zu
veröffentlichen. In der Bekanntmachung ist ferner
anzugeben, welcher
Verwalter bestellt wurde und ob sich die
Zuständigkeit aus Artikel 3
Absatz 1 oder aus Artikel 3 Absatz 2 ergibt.
(2)
Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung
besitzt, kann jedoch die obligatorische Bekanntmachung vorsehen. In diesem
Fall hat der Verwalter oder jede andere hierzu befugte Stelle des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet
wurde, die für diese Bekanntmachung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 22
Eintragung in öffentliche Register
(1) Auf Antrag des Verwalters ist die Eröffnung eines Verfahrens nach
Artikel 3 Absatz 1 in das Grundbuch, das Handelsregister und alle
sonstigen öffentlichen Register in den übrigen Mitgliedstaaten
einzutragen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann jedoch die obligatorische Eintragung
vorsehen. In diesem Fall hat der Verwalter oder andere hierzu befugte
Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1
eröffnet wurde, die für diese Eintragung erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Artikel 23
Kosten
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 21 und der
Eintragung nach Artikel 22 gelten als Kosten und Aufwendungen des
Verfahrens.
Artikel 24
Leistung an den Schuldner
(1) Wer in einem Mitgliedstaat an einen Schuldner leistet, über dessen
Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, obwohl er an den Verwalter des Insolvenzverfahrens hätte
leisten müssen, wird befreit, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens nicht
bekannt war.
(2) Erfolgt die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel
21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass dem Leistenden
die Eröffnung nicht bekannt war. Erfolgt die Leistung nach der
Bekanntmachung gemäß Artikel 21, so wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, dass dem Leistenden die Eröffnung bekannt war.
Artikel 25
Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen
(1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens
ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung
nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht
bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten
anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 31 bis 51 (mit
Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) des Brüsseler Übereinkommens über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die
Beitrittsübereinkommen zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung
vollstreckt.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des
Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen,
auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen
werden.
Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die
nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens getroffen werden.
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1
genannten Entscheidungen unterliegen dem Übereinkommen nach Absatz 1,
soweit jenes Übereinkommen anwendbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine Entscheidung gemäß
Absatz 1 anzuerkennen und zu vollstrecken, die eine Einschränkung der
persönlichen Freiheit oder des Postgeheimnisses zur Folge hätte.
Artikel 26
Ordre Public
Jeder Mitgliedstaat kann sich weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat
eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen
Verfahren ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese
Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das
offensichtlich mit einer öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den
Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und
Freiheiten des einzelnen, unvereinbar ist.
KAPITEL III
SEKUNDÄRINSOLVENZVERFAHREN
Artikel 27
Verfahrenseröffnung
Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3
Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist
(Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges
Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren
eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des
Schuldners geprüft wird. Bei diesem Verfahren muss es sich um eines der in
Anhang B aufgeführten Verfahren handeln. Seine Wirkungen beschränken
sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des
Schuldners.
Artikel 28
Anwendbares Recht
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden auf das
Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet
worden ist.
Artikel 29
Antragsrecht
Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens können beantragen:
a) der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens,
b) jede andere Person oder Stelle, der das Antragsrecht nach dem Recht des
Mitgliedstaats zusteht, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren
eröffnet werden soll.
Artikel 30
Kostenvorschuss
Verlangt das Recht des Mitgliedstaats, in dem ein
Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens
einschließlich der Auslagen ganz oder teilweise durch die Masse gedeckt
sind, so kann das Gericht, bei dem ein solcher Antrag gestellt wird, vom
Antragsteller einen Kostenvorschuss oder eine angemessene
Sicherheitsleistung verlangen.
Artikel 31
Kooperations- und Unterrichtungspflicht
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften über die Einschränkung der Weitergabe
von Informationen besteht für den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
und für die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren die Pflicht zur
gegenseitigen Unterrichtung. Sie haben einander unverzüglich alle
Informationen mitzuteilen, die für das jeweilige andere Verfahren von
Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der
Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Beendigung eines
Insolvenzverfahrens.
(2) Vorbehaltlich der für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften
sind der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der
Sekundärinsolvenzverfahren zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens hat dem Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens zu gegebener Zeit Gelegenheit zu geben,
Vorschläge für die Verwertung oder jede Art der Verwendung der Masse des
Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.
Artikel 32
Ausübung von Gläubigerrechten
(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und
in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
(2) Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und der
Sekundärinsolvenzverfahren melden in den anderen Verfahren die
Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits
angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten
Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger,
dies abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches
Recht gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Der Verwalter eines Haupt- oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist
berechtigt, wie ein Gläubiger an einem anderen Insolvenzverfahren
mitzuwirken, insbesondere indem er an einer Gläubigerversammlung
teilnimmt.
Artikel 33
Aussetzung der Verwertung
(1) Das Gericht, welches das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet hat,
setzt auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die
Verwertung ganz oder teilweise aus; dem zuständigen Gericht steht jedoch
das Recht zu, in diesem Fall vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des
Sekundärinsolvenzverfahrens sowie einzelner Gruppen von Gläubigern zu
verlangen. Der Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens kann
nur abgelehnt werden, wenn die Aussetzung offensichtlich für die Gläubiger
des Hauptinsolvenzverfahrens nicht von Interesse ist. Die Aussetzung der
Verwertung kann für höchstens drei Monate angeordnet werden. Sie kann
für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden.
(2) Das Gericht nach Absatz 1 hebt die Aussetzung der Verwertung in
folgenden Fällen auf:
- auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens,
- von Amts wegen, auf Antrag eines Gläubigers oder auf Antrag des
Verwalters des Sekundärinsolvenzverfahrens, wenn sich herausstellt, dass
diese Maßnahme insbesondere nicht mehr mit dem Interesse der Gläubiger
des Haupt- oder des Sekundärinsolvenzverfahrens zu rechtfertigen ist.
Artikel 34
Verfahrensbeendende Maßnahmen
(1) Kann das Sekundärinsolvenzverfahren nach dem für dieses Verfahren
maßgeblichen Recht ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen
Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden, so
kann eine solche Maßnahme vom Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens
vorgeschlagen werden.
Eine Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens durch eine Maßnahme
nach Unterabsatz 1 kann nur bestätigt werden, wenn der Verwalter des
Hauptinsolvenzverfahrens zustimmt oder, falls dieser nicht zustimmt, wenn
die finanziellen Interessen der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens
durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, wie zum Beispiel eine
Stundung oder eine Schuldbefreiung, die sich aus einer in einem
Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme im Sinne von
Absatz 1 ergibt, kann nur dann Auswirkungen auf das nicht von diesem
Verfahren betroffene Vermögen des Schuldners haben, wenn alle betroffenen
Gläubiger der Maßnahme zustimmen.
(3) Während einer nach Artikel 33 angeordneten Aussetzung der
Verwertung kann nur der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder der
Schuldner mit dessen Zustimmung im Sekundärinsolvenzverfahren
Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorschlagen;
andere Vorschläge für eine solche Maßnahme dürfen weder zur
Abstimmung gestellt noch bestätigt werden.
Artikel 35
Überschuss im Sekundärinsolvenzverfahren
Können bei der Verwertung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens alle in diesem Verfahren festgestellten Forderungen befriedigt werden, so
übergibt der in diesem Verfahren bestellte Verwalter den verbleibenden
Überschuss unverzüglich dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens.
Artikel 36
Nachträgliche Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
Wird ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet, nachdem in einem
anderen Mitgliedstaat ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 2 eröffnet
worden ist, so gelten die Artikel 31 bis 35 für das zuerst eröffnete
Insolvenzverfahren, soweit dies nach dem Stand dieses Verfahrens möglich
ist.
Artikel 37
Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens
Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, dass ein in
Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat
eröffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt wird, wenn es
sich erweist, dass diese Umwandlung im Interesse der Gläubiger des
Hauptverfahrens liegt.
Das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Gericht ordnet die Umwandlung in
eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren an.
Artikel 38
Sicherungsmaßnahmen
Bestellt das nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Gericht eines
Mitgliedstaats zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen
Verwalter, so ist dieser berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des
Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede
Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses Staates für die Zeit
zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und
dessen Eröffnung vorgesehen ist.
KAPITEL IV
UNTERRICHTUNG DER GLÄUBIGER UND ANMELDUNG IHRER
FORDERUNGEN
Artikel 39
Recht auf Anmeldung von Forderungen
Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat,
einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der
Mitgliedstaaten, kann seine Forderungen in dem Insolvenzverfahren
schriftlich anmelden.
Artikel 40
Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger
(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem
Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in
den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz haben.
(2) Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines
Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind,
welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme
der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen
vorgeschrieben sind. In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die
bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen
anmelden müssen.
Artikel 41
Inhalt einer Forderungsanmeldung
Der Gläubiger übersendet eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen
Belege, teilt die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der
Forderung mit und gibt an, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine
dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt beansprucht und welche
Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind.
Artikel 42
Sprachen
(1) Die Unterrichtung nach Artikel 40 erfolgt in der Amtssprache oder
einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung. Hierfür ist
ein Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe
der Europäischen Union mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung
einer Forderung. Etwaige Fristen beachten!" überschrieben ist.
(2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung
hat, kann seine Forderung auch in der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen dieses anderen Staates anmelden. In diesem Fall muß die
Anmeldung jedoch mindestens die Überschrift "Anmeldung einer
Forderung" in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der
Verfahrenseröffnung tragen. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der
Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der
Verfahrenseröffnung verlangt werden.
KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung ist nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die
nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Für Rechtshandlungen des
Schuldners vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt weiterhin das Recht,
das für diese Rechtshandlungen anwendbar war, als sie vorgenommen
wurden.
Artikel 44
Verhältnis zu Übereinkünften
(1) Nach ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Verordnung in ihrem sachlichen
Anwendungsbereich hinsichtlich der Beziehungen der Mitgliedstaaten
untereinander die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
geschlossenen Übereinkünfte, insbesondere
a) das am 8. Juli 1899 in Paris unterzeichnete belgisch-französische
Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und
öffentlichen Urkunden;
b) das am 16. Juli 1969 in Brüssel unterzeichnete belgisch-österreichische
Abkommen über Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (mit
Zusatzprotokoll vom 13. Juni 1973);
c) das am 28. März 1925 in Brüssel unterzeichnete belgisch-niederländische
Abkommen über die Zuständigkeit der Gerichte, den Konkurs sowie die
Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden;
d) den am 25. Mai 1979 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen
Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts;
e) das am 27. Februar 1979 in Wien unterzeichnete
französisch-österreichische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit,
die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet
des Insolvenzrechts;
f) das am 3. Juni 1930 in Rom unterzeichnete französisch-italienische
Abkommen über die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivil- und
Handelssachen;
g) das am 12. Juli 1977 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische
Abkommen über Konkurs und Ausgleich;
h) den am 30. August 1962 in Den Haag unterzeichneten
deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
Zivil- und Handelssachen;
i) das am 2. Mai 1934 in Brüssel unterzeichnete britisch-belgische
Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen mit Protokoll;
j) das am 7. November 1993 in Kopenhagen zwischen Dänemark, Finnland,
Norwegen, Schweden und Irland geschlossene Konkursübereinkommen;
k) das am 5. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Europäische
Übereinkommen über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit
hinsichtlich der Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eröffnet worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
a) in einem Mitgliedstaat, soweit es in Konkurssachen mit den
Verpflichtungen aus einer Übereinkunft unvereinbar ist, die dieser Staat
mit einem oder mehreren Drittstaaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung
geschlossen hat;
b) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit es in
Konkurssachen mit den Verpflichtungen aus Vereinbarungen, die im
Rahmen des Commonwealth geschlossen wurden und die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, unvereinbar ist.
Artikel 45
Änderung der Anhänge
Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge ändern.
Artikel 46
Bericht
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem
Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2012 und danach alle fünf
Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Der Bericht
enthält gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung dieser Verordnung.
Artikel 47
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. Costa
Es erfolgt keine Rechts- und Steuerberatung durch die LSF-PV E.U.R.L.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt und/oder
Steuerberater. Für die hier veröffentlichen Beiträge und Urteile wird
hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit ausdrücklich keine Haftung
übernommen. Unternehmensberatungstätigkeit hält sich im Rahmen des §
5.1 RberG.
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